Die Energieausweispflicht bei Neuvermietung oder Verkauf von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden besteht seit 2009. Ausgenommen sind Baudenkmäler, denkmalgeschützte Gebäude, Stallungen, Ferienhäuser oder Immobilien mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m².
Grundsätzlich unterscheidet man beim Energieausweis zwischen einem Verbrauchs- und einem Bedarfausweis. Bei Wohngebäuden, deren Bauantrag vor November 1977 genehmigt wurde, ist nur ein Energiebedarfsausweis zulässig. Bei Nichtwohngebäuden sind sowohl ein Bedarfs- als auch ein Verbrauchsausweis zulässig, unabhängig vom Baujahr. Der Energieausweis kann im Allgemeinen nur für ganze Gebäude, nicht etwa für einzelne Wohnungen, ausgestellt werden. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung können zwei Ausweise ausgestellt werden.
Wichtig: Ein Energieausweis ist grundsätzlich immer 10 Jahre gültig.
Neuerungen auf einen Blick:
Unser Tipp: Vorsicht bei Lockangeboten im Internet, die Ihnen einen Ausweis für weniger als 40 € anbieten. Diese sind meist nicht professionell und gesetzeskonform. Der Energieausweis darf von Architekten, Energieberatern, Bauingenieuren, Schornsteinfegern oder spezialisierten Dienstleistern ausgestellt werden.
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